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Taupitz J et al.  
V. Mannheimer Workshop zur Fortpflanzungsmedizin: Ein juristischer Diskurs zur Präimplantationsdiagnostik und Embryonenspende auf der Basis neuerer reproduktionsbiologischer Prämissen

Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2015; 12 (2): 42-56

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Keywords: EmbryonenschutzEmbryonenspendePID-VerordnungReproduktionsmedizin

Der am 21. Mai 2014 durchgeführte V. Mannheimer Workshop zur Fortpflanzungsmedizin befasste sich mit der Präimplantationsdiagnostik sowie der Embryonenspende.In den Blick genommen wurden dabei vor dem Hintergrund aktueller reproduktionsmedizinischer Erkenntnisse vor allem juristische Gesichtspunkte.
Ein grundlegendes Verständnis der menschlichen Embryologie ist Voraussetzung für eine juristische Auseinandersetzung mit der Präimplantationsdiagnostik (PID). Da nach wie vor nicht eindeutig geklärt ist, wann die Totipotenz des Embryos bzw. der embryonalen Zellen endet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Blastomeren des 8-Zell-Furchungsstadiums noch totipotentes Potenzial aufweisen. Dem gegenüber sind Zellen des Trophoblasten (TB) der Blastozyste in keinem Fall mehr totipotent, ja sogar schon sehr weit ausdifferenziert. Dies gilt insbesondere für den ab/embryonalen, muralen Anteil des TB, aus dem das Chorion laeve, eine embryonal-fetale Hüllschicht, hervorgeht. Bei der PID erfolgt die Biopsie der Blastozyste zur Zellentnahme in diesem muralen TB-Anteil.
Die PID ist seit Inkrafttreten des Präimplantationsdiagnostikgesetzes (PräimpG) am 8. Dezember 2011 in § 3a Embryonenschutzgesetz (ESchG) gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber hat sich dabei für ein grundsätzliches Verbot der PID (§ 3a Abs. 1 ESchG) bei gleichzeitiger Statuierung von zwei Rechtfertigungsgründen in § 3a Abs. 2 ESchG entschieden. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens wurde der Bundesregierung überlassen, die dieser Aufgabe mit Schaffung der seit dem 1. Februar 2014 geltenden Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV) nachgekommen ist.
Mit der gesetzlichen Regelung der PID gelang es jedoch nicht, in jeder Hinsicht Rechtssicherheit zu schaffen. Aus diesem Grund widmete sich der Workshop in seinem ersten Teil der Frage, welche Untersuchungsformen von § 3a ESchG sowie der PIDV erfasst werden. Diesbezüglich wurden zwei verschiedene Deutungsoptionen vertreten. Von einem Teil der Workshop-Teilnehmer wurde argumentiert, dass die Verordnung den Anwendungsbereich des verwaltungsrechtlichen Teils der Gesamtregelung enger bestimme, als es der Wortlaut des strafrechtlichen Verbots erzwungen hätte. Daraus ergebe sich, dass das jeweilige Land nur ermächtigt sei, Zulassungen und Verfahren für Untersuchungen zu regeln, welche unter die PIDV fallen. Verlangt werde von der Verordnung, dass die untersuchten Zellen noch über ein hinreichendes Entwicklungspotenzial (Pluripotenz) verfügen. Die zurzeit praktizierte und vom BGH im seinem Urteil vom 6. Juli 2010 (5 StR 386/09, BGHSt 55, 206 ff.) als erlaubt festgeschriebene Untersuchung der TB-Zellen (hier auch als Trophektoderm- [TE-] Zellen bezeichnet) könne also nicht unter die Verordnung fallen, weil diese Zellen weitgehend ausdifferenziert sind. Die in der Verordnung geregelte Zulassung bestimmter Zentren und die Anrufung einer Ethikkommission müssten deshalb nur dann erfolgen, wenn eine Blastomerenbiopsie (da Totipotenz noch möglich; Eingriff in die Integrität des Embryos) geplant sei. Für die genetische Untersuchung von TE-Zellen gelte dagegen nach wie vor die zu § 2 ESchG ergangene Entscheidung des BGH, wobei der neue § 3a Abs. 2 ESchG als Auslegungsregel für den bei § 2 ESchG verbleibenden Spielraum diene. Alle Bestimmungen, welche in das hochrangige Recht der Reproduktionsfreiheit der Frau eingriffen, seien restriktiv auszulegen, da sie ansonsten verfassungswidrig seien. Das Rechtsgut des § 3a Abs. 1 ESchG und der PIDV sei nicht der Schutz vor unbegrenzter Selektion; denn dieses Verbot sei ohnehin unbestritten und an zahlreichen Stellen des ESchG geregelt.
Dieser Auffassung hielten andere Workshop-Teilnehmer entgegen, dass der Begriff „Zellen eines Embryos“ dem Wortlaut des Gesetzes und dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend weit auszulegen sei, sodass alle Zellen, die räumlich zu einem Embryo gehören, davon erfasst seien. Auf die Entwicklungsfähigkeit der Zellen komme es nicht an. § 3a ESchG und die PIDV beanspruchten für jede Form der PID und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung Geltung. Dies folge auch aus der gesetzgeberischen Intention, Embryonen speziell durch § 3a ESchG und die PIDV vor einer unbegrenzten Selektion und der daraus resultierenden Nichtimplantation zu schützen. Dafür sei es aber unerheblich, an welchen Zellen die PID durchgeführt wird, da das maßgebliche Risiko für den Embryo nicht aus der Entnahme bestimmter Zellen resultiere, sondern sich als Folge der genetischen Untersuchung (eben der Nicht-Implantation und dem damit verbundenen Verwerfen) ergebe. Allein auf die Potenzialität der Zellen abzustellen, verkenne daher den erklärten Sinn und Zweck des § 3a ESchG. Zudem habe der Gesetzgeber im Anschluss an das Urteil des BGH das Verfahren der PID in seiner Gesamtheit gesetzlich regeln wollen und dementsprechend im Gesetz nicht zwischen unterschiedlichen Zellen differenziert. Soweit die PID-Verordnung davon abweiche, könne sie – als untergesetzliches Regelwerk – den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht begrenzen. Da die Reproduktionsfreiheit der Frau mit dem Lebensrecht der Embryonen abgewogen werden müsse, gebe es schließlich auch kein verfassungsrechtliches Gebot, § 3a ESchG bezogen auf die „Zellen eines Embryos“ restriktiv auszulegen. Die Thematik der Embryonenspende wurde vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG diskutiert. Danach wird bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Verboten ist es daher, die Befruchtung einer Eizelle mit dem Ziel vorzunehmen, den sodann entstehenden Embryo auf eine Frau zu übertragen, von der die befruchtete Eizelle nicht stammt.
Einigkeit herrschte darüber, dass die Embryonenspende in Deutschland gestattet ist, sofern sie dem Lebenserhalt eines schon vorhandenen Embryos dient. Zugleich ergibt sich damit die im Rahmen des Workshops diskutierte Frage, ob kryokonservierte Oozyten im 2-Pronuclei-Zellstadium (2-PN-Zelle) für eine Embryonenspende genutzt werden können. Entscheidend ist dabei, ob das Auftauen und Weiterkultivieren der Oozyten eine Befruchtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG darstellt, die nicht in der Absicht erfolgen darf, den Embryo später auf eine Frau zu übertragen, von der die Eizelle, die dem Embryo zugrunde liegt, nicht stammt.
Hierzu wurde zum einen die Ansicht vertreten, dass das Unternehmensdelikt des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG darauf abstelle, welchen Vorsatz der Arzt oder die Ärztin zu Beginn der Befruchtungskaskade habe, weil bei dieser Regelungstechnik nicht auf den Erfolg, sondern auf den Handlungsunwert abzustellen sei. Bestehe beim Imprägnieren bereits der Vorsatz beim Arzt, die so gewonnenen und kryokonservierten 2-PN-Zellen später für eine Embryonenspende weiter zu kultivieren, dann liege natürlich eine verbotene Eizellspende bei darauffolgender Übertragung des in dieser Weise entstandenen Embryos vor. Im anderen Falle könnten das Auftauen und Weiterkultivieren dieser 2-PN-Zellen im Vorkernstadium kein tatbestandsmäßiges Befruchten mehr darstellen, da eine Eizelle in diesem Stadium nicht mehr unbefruchtet sei. Der Handlungsunwert der Unternehmensdelikte in § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG könne dann nicht mehr verwirklicht werden, soweit zu Beginn der Befruchtungskaskade keine Spende geplant gewesen sei. Zum anderen wurde die Auffassung vertreten, dass das Auftauen und Weiterkultivieren sehr wohl den Tatbestand der Befruchtung erfülle, sodass das Weiterkultivieren bis zur „Verschmelzung“ der Zellkerne bei entsprechendem Vorsatz strafbar sei. Insbesondere folge dies schon daraus, dass § 1 Abs. 2 ESchG das Imprägnieren einer Eizelle in der Absicht, eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle nicht stammt, gesondert unter Strafe stellt. Daher könne es bei § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG nicht auf die Absicht zum Zeitpunkt des Imprägnierens ankommen – sonst hätte der Gesetzgeber ein und dieselbe Handlung in zwei unterschiedlichen Vorschriften mit unterschiedlichem Wortlaut geregelt.
 
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