Mitteilungen der Gesellschaften Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2018; 15 (5-6): 272-282 Volltext (PDF) Volltext (HTML) Gesellschaftsmitteilungen – AGRBMAnkündigung8. Praxisseminar der AGRBM26.–28. April 2019 in HamburgThemenbereiche der Vorträge:
Organisation: Elke Leuschner, Kinderwunsch Valentinshof, Hamburg Beatrice Maxrath, amedes MVZ Hamburg GmbH, Hamburg Andreas Schepers, Kinderwunsch Valentinshof, Hamburg Veranstaltungsort: Emporio-Tower in Hamburg Weitere Informationen und Anmeldung unter Gesellschaftsmitteilungen – AGRBM/DGRMBericht IFFS 2018 in Kampala, UgandaIm März diesen Jahres fand der Kongress des Internationalen Verbandes der Fertilitätsgesellschaften (IFFS) zusammen mit der Afrikanischen Gesellschaft für Fertilität (AFS) und der Gesellschaft für Fertilität Ugandas (UFS) in Kampala, Uganda statt. Thema des Treffens war die Behandlung von Unfruchtbarkeit und die reproduktive Gesundheit in den Subsahara-Staaten Afrikas. Dies war der erste Internationale Kongress dieser Art in den afrikanischen Subsahara-Staaten. In Afrika ist nicht nur die Geburtenkontrolle, sondern auch die Unfruchtbarkeit ein wichtiges gesellschaftliches Thema. Behandlungsmöglichkeiten durch reproduktionsmedizinische Methoden sind in einigen Ländern des afrikanischen Kontinents nur sehr eingeschränkt verfügbar. Daher hat die WHO ein besonderes Interesse an diesem Symposium gezeigt und war auch mit mehreren Vertretern vor Ort. Nicht nur, um auf die Bemühungen und die Unterstützung vonseiten der WHO hinzuweisen, sondern auch das Interesse an der Entwicklung einer reproduktionsmedizinischen Landschaft in Afrika kundzutun. Der Kongress richtete sich an Gynäkologen, Reproduktionsmediziner, Allgemeinmediziner, Reproduktionsbiologen und allgemeine Gesundheitsdienstleister aus Uganda und den Nachbarstaaten. Insgesamt nahmen 250 Personen an der Tagung teil, 26 nationale und internationale Sprecher bereicherten das Programm mit Workshops und Vorträgen. Die Workshops am Tag vor Kongresseröffnung hatten vielfältige Themen, wie z. B. ovarielle Stimulation, psychosoziale Beratung, Hysteroskopie oder auch die Verwendung von Datensoftware zur Dokumentation der IVF-Behandlungen. Einer der ganztägigen Workshops „Wie richte ich ein IVF Labor ein“ wurde auf Anregung von PD Dr. med. Tina Buchholz, wissenschaftlichen Direktorin der IFFS und ehemalige Präsidentin der DGRM, durch eine deutsche/südafrikanische Kooperation im Vorfeld intensiv vorbereitet und durchgeführt. Es war mit über 30 Teilnehmern der bestbesuchte Workshop, der von den beiden Reproduktionsbiologinnen, PD Dr. Verena Nordhoff aus Münster, 1. Vorsitzende der AGRBM, und Prof. Carin Huyser aus Pretoria, Südafrika, organisiert und abgehalten wurde. In einer intensiven, mehrmonatigen Vorbereitung mit Einbeziehung lokaler Reproduktionsbiologen konnte ein spannendes Programm mit verschiedensten Themen rund um das IVF-Labor, beginnend bei Bau und Einrichtung eines Labors, Personalaus- und -weiterbildung, Auswahl von Verbrauchsmaterial, Qualitätsmanagement, Methodenwahl, Risiko- und Sicherheitsmanagement sowie Kryokonservierung angeboten werden. Sogar ein Video zum Ablauf eines „Tages im Leben eines Embryologen“ wurde in Pretoria gedreht und vor Ort gezeigt. Der geplante Hands-on-Teil konnte leider nicht im geplanten Umfang stattfinden, da der Zoll sich mit der Freigabe eines ICSI-Mikroskops mehr Zeit ließ. Dafür waren die bereits in Deutschland vorbereiteten Objektträger mit Anschauungsmaterial sehr lehrreich und wurden freudig und dankbar aufgenommen. Alle Vortragenden und Teilnehmer waren sich einig, dass der Workshop ein voller Erfolg war. Insgesamt war der Kongress sehr interaktiv und die Pausen wurden intensiv für Diskussionen und den Besuch der Industrieausstellung genutzt. Für die internationalen Gäste war die afrikanische Gastfreundschaft und Gelassenheit, auch in Bezug auf Programmabläufe und Einhaltung von Zeitvorgaben, eine sehr spannende Erfahrung. Korrespondenzadresse: PD Dr. rer. nat. Verena Nordhoff 1. Vorsitzende AGRBM E-Mail: verena.nordhoff@ukmuenster.de Gesellschaftsmitteilungen – BRZTerminservice- und Versorgungsgesetz – TSVGVorspannIm Vorfeld der Beratung des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (TSVG) im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundesrats am 7 November 2018, hat Herr Dr. Hilland für den BRZ die nachstehenden beiden Ausführungen eingereicht. Der Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. (BRZ) vertritt die Interessen der deutschen reproduktionsmedizinischen Einrichtungen, deren Mitglieder mehr als 95 % aller ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung durchführen. Wir haben in unserem Verband den Ihnen zugeleiteten Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) der Bundesregierung aus der Sicht unserer reproduktionsmedizinischen Tätigkeit geprüft. In Bezug auf die vorgesehenen Änderungen des § 27a SGB V (Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzentwurfs) führen wir aus: Der BRZ begrüßt es uneingeschränkt, dass Versicherte Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen haben, wenn ihre Fruchtbarkeit wegen einer keimzellschädigenden Therapie und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Behandlung bedroht ist und möglicherweise späterhin Maßnahmen der künstlichen Befruchtung benötigen. Die untere Altersgrenze (§ 27a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz) für den Anspruch auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27a Absatz 1 soll der Gesetzesbegründung zufolge unverändert bestehen bleiben. Keimzellschädigende Behandlungen können zu einer irreversiblen Schädigung der Fruchtbarkeit führen, die auch durch Zeitablauf nicht aufzuheben ist. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es in diesen Fällen hinreichend rechtfertigt, Versicherte, die Leistungen nach § 27a Absatz 4(neu) erhalten haben, nachfolgend Maßnahmen nach § 27a Absatz 1 solange zu verweigern, bis sie die untere Altersgrenze erreicht haben. Die Erfolgsaussichten ärztlicher Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind im hohen Maße korreliert mit dem Alter der Frau zum Zeitpunkt der Eizellgewinnung. Dieser Sachverhalt hatte den historischen Gesetzgeber dazu veranlasst, mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) den Leistungsanspruch auf ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung u. a. dann zu verwehren, wenn die weibliche Versicherte das 40. Lebensjahr vollendet hat. Zur Begründung wurde angeführt (BT-Drs. 15/1525, S. 83): „Die neue Regelung ‚Höchstalter weiblich 40 Jahre‘ trägt damit dem Gesichtspunkt Rechnung, dass bereits jenseits des 30. Lebensjahres das natürliche Konzeptionsoptimum überschritten ist und die Konzeptionswahrscheinlichkeit nach dem 40. Lebensjahr sehr gering ist.“ Laut Begründung (Drucksachenseite 96/97 zu Nummer 10 Buchstabe a) soll mit der vorliegenden Änderung des § 27a „[…] der Anspruch auf Kryokonservierung Personen zu Gute kommen, die aufgrund einer Erkrankung eine keimzellschädigende Therapie in Anspruch nehmen müssen und bei denen zwar keine spätere Wiederherstellung der Zeugungsfähigkeit oder Empfängnisfähigkeit an sich in Betracht kommt, für die aber eine spätere künstliche Befruchtung in Frage kommen könnte.“ Da es sich bei den weiblichen Versicherten, die zukünftig Anspruch auf Leistungen gemäß § 27a Absatz 4(neu) haben sollen, in vielen Fällen um junge Frauen mit hoher Konzeptionswahrscheinlichkeit handelt, erscheint es fragwürdig, ob für den Leistungsanspruch nach § 27a Absatz 1 die in § 27a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz normierte obere Altersgrenze für diese Gruppe von weiblichen Versicherten belastbar ist im Sinne der zitierten Begründung zur Änderung des § 27a durch das GMG. Zur Kryokonservierung wird einleitend angeführt (Drucksachenseite 65/66): „Ergänzung des Leistungsanspruchs der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V um die Möglichkeit der Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen in Fällen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie erforderlich erscheint, um nach der Genesung eine künstliche Befruchtung zu ermöglichen.“ Aus dieser Textierung geht hervor, dass es sich bei der vorgesehenen Ergänzung des Leistungsanspruchs um eine präventive Maßnahme handelt, die eine spätere künstliche Befruchtung ermöglichen soll. Der BRZ vertritt deshalb die Auffassung, dass die intendierte Leistungserweiterung aus gesetzessystematischen Gründen an anderer Gesetzesstelle zu verorten wäre. Aus diesseitiger Sicht ist es erforderlich, dass Versicherte, die zukünftig einen Leistungsanspruch entsprechend § 27a Absatz 4(neu) haben sollen, im Zusammenhang mit der Primärbehandlung der Krebserkrankung auch zu diesem Leistungsanspruch aufgeklärt und beraten werden müssen. Die für den Leistungsanspruch in Betracht kommenden Versicherten werden jedoch in der überwiegenden Mehrzahl primär (stationär) durch Ärztinnen und Ärzte behandelt, die mit den Bestimmungen des § 27a SGB V und den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung weder konfrontiert geschweige denn vertraut sind. Insbesondere auch aus diesem Grund sollte die vorgesehene Leistungsergänzung außerhalb des § 27a SGB V normiert werden. Anbieten würde sich der dritte Abschnitt des dritten Kapitels SGB V, der bereits Ansprüche der Versicherten auf Leistungen für präventive Maßnahmen enthält. Unbefriedigend und in der Sache nicht zielführend sind die Ausführungen der Bundesregierung auf Drucksachenseite 96 zum Einfrieren und zur Lagerung von Eierstockgewebe mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Februar 2010, Az. B 1 KR 10/09 R. Wesentliche weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Einfrieren und der Lagerung von Eierstockgewebe wurden durch die Entscheidung des BSG nicht beantwortet, da die zulässige Revision „lediglich“ insoweit begründet war, als die Sache an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das durch das BSG als Teilausschnitt einer Gesamtbehandlung angesehene Einfrieren und Lagern von Eierstockgewebe, der von der gesetzlichen Krankenversicherung unter den Voraussetzungen § 27 Absatz 1 zu übernehmen ist, nimmt zunehmend Raum bei der Fertilitätsprotektion ein. Eine grundsätzliche gesetzliche Regelung scheint auch in diesem Zusammenhang geboten. Für den BRZ Dr. med. Ulrich Hilland 1. Vorsitzender Nachträglich zu obiger Stellungnahme wurden die folgenden Ausführungen an den AfG des Bundesrats verschickt. Im Nachgang zum Schreiben vom 28. Oktober 2018 überlassen wir das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2011 (Az.: L 1 KR 112/10 ZVW), in dem in der Sache entschieden worden ist gemäß der Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. 02. 2010 (Az. B 1 KR 10/09 R). Wie im Schreiben vom 28. Oktober 2018 angeführt, wurden wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Einfrieren und der Lagerung von Eierstockgewebe durch die Entscheidung des BSG nicht beantwortet. Das LSG führt in seinem nunmehr sieben Jahre zurückliegenden Urteil u. a. aus: „Die Kryokonservierung und Retransplantation von autologem Ovarialgewebe entspricht derzeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.“ Diese, auf einem Gutachten des Medizinischen Dienstes beim Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) basierende Einschätzung dürfte nach heutigem Stand der medizinischen Wissenschaft unzutreffend sein. Mit dem Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts sind deshalb die Ausführungen der Bundesregierung zum Einfrieren und zur Lagerung von Eierstockgewebe für die betroffenen Frauen in höchstem Maße unbefriedigend. Für den BRZ Dr. med. Ulrich Hilland 1. Vorsitzender des BRZ Samenspender aus privatem UmfeldAlleinstehende oder in einer gleichgeschlechtlichen, nicht zwingend rechtlich formalisierten Partnerschaft lebende Frauen suchen nach Wegen zur Erfüllung ihres Kinderwunsches, ohne mit dem prospektiven genetischen Vater eine koitale Intimbeziehung führen zu müssen. Um eine unerwünschte koitale Intimbeziehung zu vermeiden, greifen sie nicht nur auf die Leistung einer Samenbank zurück, sondern finden den „Erzeuger“ ihres Wunschkindes stattdessen im privaten Umfeld. Bei der sogenannten Becherspende rekrutiert sich der Samenspender aus dem privaten Umfeld der Frau und auch die Insemination erfolgt im privaten Umfeld. Mit anderen Worten: Es ist weder eine Samenbank, d. h. eine Entnahmeeinrichtung (EE) im Sinne des Samenspenderregistergesetz (SaRegG), noch eine Einrichtung der medizinischen Versorgung (EmV) gemäß Definition des Transplantationsgesetzes (§ 1a Nr. 9 TPG) beteiligt. Bei dem dargelegten Sachverhalt greifen die Regelungen des SaRegG sowie der TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewV) nicht und darüber hinaus – dies der Vollständigkeit halber – kann der genetische Vater eines Kindes, das mittels einer „Becherspende“ gezeugt wurde, grundsätzlich auch zum rechtlichen Vater bestellt werden. Vollkommen anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Frau einen aus ihrem privaten Umfeld rekrutierten Samenspender in eine Praxis zur Insemination mitbringt, von dem sie angibt, mit ihm keine koitale Intimbeziehung zu führen. In diesem Fall handelt es sich um eine heterologe Insemination im rechtlichen Sinne und die Praxis agiert sowohl als EE (Samenbank) als auch als EmV. Zu beachten sind deshalb die einschlägigen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und TPG, der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWH), der TPG-GewV (beispielsweise Regelungen zur Quarantäne und Serologie) und des SaRegG. In Bezug auf das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ist dort eine Registrierung als EE und EmV erforderlich. Die entsprechenden aktuellen Informationen, die immer wieder überarbeitet werden, finden sich unter www.dimdi.de/dynamic/de/weitere-fachdienste/samenspender-register/. Bei der Registrierung wird der einrichtungsspezifische EU-Gewebeeinrichtungscode (EU TE Code) benötigt, der auf der EU Coding Platform (https://webgate.ec.europa.eu/eucoding/) abgefragt werden kann. Korrespondenzadresse: Dr. Ulrich Hilland Vorsitzender des BRZ „Vorreiterin und Wegbereiter für das Wohl von Patientinnen und Patienten”: Verleihung der Georg-Klemperer-MedailleAm 21. September 2018 wurde diese Medaille Karin Stötzner, der Patientenbeauftragten für Berlin als Vorreiterin, und Professor Dr. med. Heribert Kentenich als Wegbereiter, verliehen. Wir gratulieren! Die Georg-Klemperer-Ehrenmedaille ist die höchste Auszeichnung der Ärztekammer Berlin. Sie wird jedes Jahr im Rahmen des Kammertages an Menschen verliehen, die sich durch Tugenden wie wissenschaftlicher Weitblick, Neugier, Mut und Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem, aber auch durch Menschlichkeit und Zuwendung zum Patienten und um das Berliner Gesundheitswesen in herausragender Weise verdient gemacht haben. Namensgeber der Auszeichnung ist der Berliner Arzt, Forscher, Herausgeber und Hochschullehrer Professor Dr. Georg Klemperer (1865–1946). Der Sohn eines Rabbiners etablierte im Krankenhaus Moabit eine ebenso menschliche wie wissenschaftlich fundierte Medizin. Dazu holte er eine ganze Reihe innovativ denkender und handelnder A?rzte nach Moabit, einem Stadtbezirk Berlins, oder bildete diese selbst aus und stellte den kranken Menschen ins Zentrum a?rztlichen Handelns. Unter seiner Leitung wurde das Krankenhaus zu einer Klinik mit u?berregionalem Ruf. 1935 musste Klemperer vor den Nazis in die USA fliehen. Korrespondenzadresse: Monika Uszkoreit BRZ E-Mail: uszkoreit@repromed.de Gesellschaftsmitteilungen – DGAReisestipendien der Deutschen Gesellschaft für AndrologieDie Deutsche Gesellschaft für Andrologie (DGA) schreibt für 2019 Reisestipendien zu jeweils maximal EUR 500,– für die Teilnahme an einem nationalen oder internationalen wissenschaftlichen andrologischen Kongress aus. Bewerber mit einem akzeptierten Abstract für die jeweilige Veranstaltung werden bei der Auswahl bevorzugt. Bewerbungen für Veranstaltungen im Jahr 2019 richten Sie bitte bis zum 28. Februar 2019 an die Geschäftsstelle der DGA (E-Mail: geschaeftsstelle@dg-andrologie.de). Im Anschreiben beziehungsweise dem Lebenslauf sind das Studienfach sowie die Relevanz der Kongressteilnahme für den Werdegang im Bereich der Andrologie zu nennen. Zudem ist der eingereichte Abstract den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Voraussetzung für den Erhalt eines Reisestipendiums ist eine Mitgliedschaft in der DGA. Der entsprechende Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf das Reisestipendium gestellt werden. Die Auswahl erfolgt durch den Vorstand der DGA. Einladung zur Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Andrologie (DGA)im Rahmen der 30. DGA-Jahrestagung Freitag, 30. November 2018 17:00–18:00 Uhr Justus-Liebig-Universität Gießen – Medizinisches Lehrzentrum, Hörsaal 1 Klinikstraße 29 35392 Gießen Tagesordnung 1. Feststellung der Tagesordnung 2. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung 2017 (München) 3. Bericht des Präsidenten 4. Wahl eines Ehrenmitglieds 5. Bericht des Sekretärs 6. Bericht der Schatzmeisterin 7. Bericht des Beauftragten für Fort-/Weiterbildung und Qualitätssicherung 8. Bericht der Forschungsbeauftragten 9. Bericht des Medienbeauftragten 10. Bericht des Beauftragten für Berufspolitik 11. Bericht QuaDeGA 12. Bericht der Kassenprüfer 13. Entlastung des Vorstandes 14. Wahlen zum Vorstand a. Sekretär b. Forschungsbeauftragter c. Tagungspräsident 2021 15.Wahl der Kassenprüfer 16. Zukünftige Tagungen
17. Verschiedenes Stand 01.11.2018 |