Mitteilungen der Gesellschaften Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2021; 18 (1): 48-56 Volltext (PDF) Volltext (HTML) Gesellschaftsmitteilungen – BRZKinderwunschkonsil® BRZ-BVF – ab 01.04.2021 einsatzbereitIn mehreren Veranstaltungen des BRZ haben die Mitglieder des Verbands die Möglichkeit einer strukturierten Zusammenarbeit in Form eines Konsils zwischen dem Berufsverband der Frauenärzte (BVF) und dem Bundesverband der Reproduktionsmedizinischen Zentren (BRZ) diskutiert und entschieden, ein Kinderwunschkonsil® mit digital-gestützten Versorgungsschritten zu entwickeln. Das der Zusammenarbeit und dem Konsil zu Grunde liegende vertragliche Versorgungskonzept wird nun nach langen Verhandlungen zum 01.04.2021 mit einer Vielzahl von Betriebskrankenkassen der BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft in Kraft treten. Kombiniert mit einem digitalen Zykluskalender und einer zertifizierten Videosprechstunde wird der Behandlungsablauf für die Kinderwunschpatienten und ihre behandelnden Ärzte transparenter, verkürzt und verbessert. Die Einbindung und Nutzung modernster telemedizinischer Möglichkeiten ist nicht nur in Zeiten von Lockdown und Pandemie der richtige Weg. Die Konzentration der Kinderwunschpraxen auf Ballungszentren und dicht besiedelte Gebiete des Landes erschwert den ungewollt kinderlosen Paaren den Zugang zu optimaler medizinischer Versorgung. Lange Wege und damit verbundene Wartezeiten werden durch die durchstrukturierte Anwendung der telemedizinischen Möglichkeiten stressfreier. Patientenpaare, Teams und Ärzte werden spürbar entlastet. Frauenarzt und Kinderwunscharzt im TeamDer erste Ansprechpartner im Falle des unerfüllten Kinderwunsches ist in den meisten Fällen der langjährige Frauenarzt der betroffenen Patientinnen – er leitet die ersten Maßnahmen zur Diagnostik und weiteren Versorgung ein bzw. übergibt seine Patientinnen bei Bedarf an die Experten. Die behandelnden Frauenärzte stehen dabei häufig vor der Problematik, beurteilen und entscheiden zu müssen, ob Paare mit unerfülltem Kinderwunsch eine umfassende reproduktionsmedizinische Diagnostik und gegebenenfalls Maßnahmen der assistierten Reproduktion benötigen. Anhand vorhandener reproduktionsmedizinischer Bewertungsschemata lässt sich mit wenigen Parametern die Wahrscheinlichkeit einer Spontangravidität innerhalb des nächsten Jahres abschätzen [2]. Auf dieser Basis kann bereits im Vorfeld die Behandlungsstrategie entschieden und ggf. auf die grundsätzlich unnötige Vorstellung zu einem zeitintensiven Erstgespräch im Kinderwunschzentrum verzichtet werden. Kooperationsförderung unter ärztlichen KollegenGemeinsam mit Mitgliedern des BVF haben Mitglieder des BRZ den Aufbau und die Inhalte der digital gestützten, standardisierten Behandlungspfade des Kinderwunschkonsils® erstellt. In der Konsequenz wird der strukturierte Informationsaustausch nicht nur zu mehr Entscheidungssicherheit, sondern auch zu mehr Behandlungssicherheit führen. Die Basis des Konsils bildet die Vernetzung von teilnehmenden gynäkologischen Praxen mit teilnehmenden Kinderwunschzentren. Dabei werden die gynäkologischen Praxen auf der einen Seite bei der Strukturierung der Anamnese und Datenerhebung über Online-Fragebögen unterstützt und auf der anderen Seite – über die telemedizinische Anfrage – die erhobenen Befunde von den Reproduktionsmedizinern ausgewertet und bewertet. PraxisApp „Mein Frauenarzt“ ermöglicht ZyklusmonitoringDie Anamnesedaten werden mit aktuellen Daten aus einem digital geführten Zykluskalender der Patientin ergänzt, der für die Frauen über eine kostenlose App verfügbar ist. Die PraxisApp „Mein Frauenarzt“ hat der Berufsverband der Frauenärzte als Arzt-Patientinnen-Kommunikation bereits 2017 eingeführt. Der integrierte Zykluskalender ist ein weiterer digitaler Baustein zur Strukturierung der telemedizinischen Zusammenarbeit im Kinderwunschkonsil®. Die Online-Anmeldung für die PraxisApp „Mein Frauenarzt“ erfolgt unter https://www.monks-aerzte-im-netz.de/praxisapp/praxisapp-mein-frauenarzt/. Telemedizin zum Vorteil für Patientinnen und PatientenDie Erhebung der Einflussfaktoren und die anschließende Beratung findet im Rahmen einer Videosprechstunde statt, in der auf der Basis der zusammengeführten Daten nun die auf die individuelle Patientin und das individuelle Paar optimal zugeschnittene Weiterführung der Betreuung – entweder beim Frauenarzt oder in einem Kinderwunschzentrum – dargelegt und entschieden wird. Die gesetzliche Möglichkeit, Patientenkollektive qualitätsgesichert außerhalb der Regelversorgung zu unterstützen, ist die Voraussetzung für eine solche qualitativ gute Versorgung. Einschreibung und Abrechnung über das Partnerportal „Sanakey“Die telemedizinische Anfrage im Kinderwunschkonsil wird im Rahmen eines Selektiv-Vertrages zur besonderen Versorgung (§ 140a SGB V) – KiWuKons-Versorgungsvertrag – vergütet. Breits zum Start des Kinderwunschkonsils werden viele Betriebskrankenkassen bundesweit die telemedizinische Behandlung ihrer Versicherten erstatten. Die Anmeldung zur Teilnahme am „KiWuKons-Versorgungsvertrag“ erfolgt auf elektronischem Weg über die Dienstleistungs- & Service-Plattform der Sanakey Contract GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft des Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa). Auf einer Weboberfläche (www.sanakey-portal.de) stehen zum 01.04.2021 alle notwendigen Vertragsunterlagen und -dokumente zur Verfügung. Für das Erstellen eines Benutzerkontos sind neben den Stammdaten die LANR und BSNR notwendig. Der Zugang zum Sanakey-Portal ist dabei durch eine sog. „2-Faktor-Authentifizierung“ zuverlässig geschützt. Papierlose Dokumentation über das Sanakey-PortalTeilnehmende Patientinnen werden ebenfalls auf elektronischem Weg über das Sanakey-Portal durch die Ärzte oder das Praxispersonal in den Versorgungsvertrag eingeschrieben. Die Patientinnen erhalten ihre persönliche digitale Teilnahmeerklärung per E-Mail, die durch Eingabe einer SMS-TAN verifiziert wird. Auf dem gleichen, sicheren Weg wird auch die Zustimmung des Partners der Patientin eingeholt – komplett ohne Papier und Fax. Quartalsweise automatische AbrechnungDie quartalsweise Übermittlung der Abrechnungsdaten an die Krankenkassen erfolgt automatisch. Die entsprechenden Abrechnungspositionen werden direkt vom Kinderwunschkonsil® ausgelöst – eine manuelle Erfassung ist nicht notwendig. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt ebenfalls quartalsweise. Sämtliche Übersichten zu Patienten und abgerechneten Leistungen können im Internet auf bei www.sanakey-portal.de eingesehen werden. Auf diesem Portal können sich bereits ab Mitte März 2021 interessierte BRZ-Mitglieder auch anmelden und einschreiben und detaillierte Informationen zur Vertragsteilnahme und Patienteneinschreibung einsehen. Bewertung und Abrechnung der LeistungenNeben den üblichen EBM-Ziffern, die regelrecht über die KV abzurechnen sind, werden die einzelnen Leistungspositionen des Kinderwunschkonsils® zusätzlich extrabudgetär vergütet. Für das Einschreiben einer Patientin erhält der Gynäkologe einmalig 12 € (EINSCHREIB). Für die 1. Anfrage an den Spezialisten (KIWU1GYN) erhält der Frauenarzt 35 €, für das Monitoring der Zyklen (KIWUMONI), um den Effekt der Beratung zu verfolgen, erfolgt für 3 Zyklen ein Honorar von 15 €. Um danach das weitere Procedere festzulegen, wird für die Anfrage zur Folgebewertung der eingeleiteten Maßnahmen (KIWU2GYN) ein Honorar von 20 € gezahlt. Insgesamt summieren sich diese extrabudgeteren Zuwendungen der teilnehmenden BKKs auf 82 € pro teilnehmende Patientin. Die Zentren erhalten die gleiche Honorierung: für die konsiliarisch Tätigkeit (KIWU1REPRO) 35 € und 20 € für die abschließende Bewertung (KIWU2REPRO). Literatur: 1. Wippermann C. Ungewollte Kinderlosigkeit 2020. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg). 11018 Berlin; www.bmfsfj.de, 2020. 2. Hunault CC, Habbema JDF, Eijkemans MJC, Collins JA, Evers JLH, te Velde ER. Two new prediction rules for spontaneous pregnancy leading to live birth among subfertile couples, based on the synthesis of three previous models. Hum Reprod 2004; 19: 2019–2026. Korrespondenzadresse: Monika Uszkoreit E-Mail: uszkoreit@repromed.de Gesetzliche Krankenversicherung: Abrechnung extrakorporaler Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der Konstellation Frau/PKV – Mann/GKVDas Mitglied einer GKV hat zunächst Leistungsansprüche für Behandlungsmaßnahmen, die der Behandlung am eigenen Körper zuzurechnen sind (vgl. Nr. 3. „Richtlinien über künstliche Befruchtung“). Leistungsansprüche für extrakorporale Maßnahmen stehen gleichermaßen der Frau wie auch dem Mann zu (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2001 - B 1 KR 22/00 R). Sind beide Eheleute Mitglied der GKV, werden extrakorporale Maßnahmen über die GKV der Frau abgerechnet. Ist nur der Mann Mitglied der GKV, stellt sich die Frage, ob diese für die extrakorporalen Maßnahmen Sachleistungen erbringen kann, da sie für Behandlungsmaßnahmen am Körper der Frau nicht leistungspflichtig ist. Im EBM (n. F.) sind die Gebührenordnungspositionen (GOP) 08539, 08550 und 08555 für extrakorporale Maßnahmen eingefügt. In der speziellen Leistungslegende zu den drei genannten GOP ist dann bestimmt, dass diese nur im Zusammenhang mit anderen GOP berechnungsfähig sind. 08539 nur im Zusammenhang mit 08537 und 08550 sowie 08555 jeweils nur im Zusammenhang 08535. 08537 und 08535 sind nun aber korporale GOP, die der Behandlung am Körper der Frau zuzurechnen sind und für die die gesetzliche Krankenversicherung des Mannes nicht zuständig ist. Aus diesem Grund können extrakorporale Maßnahmen der Behandlung in der beschriebenen Konstellation nicht zulässig als Sachleistung abgerechnet werden, möglich ist nur die Abrechnung nach GOÄ und Kostenerstattung. Berlin, Januar 2021 Korrespondenzadresse: RA Holger Eberlein E-Mail: he@ra-eberlein.de Kostenübernahme Kryokonservierung bei FertilitätserhaltGesetzlich versicherte Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung mit potentiell keimzellschädigenden Therapien behandelt werden müssen, haben nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) seit 11. Mai 2019 Anspruch auf Kostenübernahme für Maßnahmen zum Erhalt ihrer Fertilität. Der BRZ hat gemeinsam mit den für die Thematik relevanten Gesellschaften und unter der Leitung von Professor Nicole Sänger (Univ. Bonn) den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sehr aktiv bei der schwierigen Umsetzung der Gesetzesvorgabe in eine Richtlinie unterstützt, die am 22.02.2021 in Kraft getreten ist. https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/936/ Schwierig war die Prozedur nicht zuletzt deshalb, weil der Fertilitätserhalt nach dem Willen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unbedingt im Rahmen des ohnehin schon sehr belasteten Paragraphen 27 a SGB V verortet worden war. Auch wenn die beanspruchte Zeit für die Umsetzung lang erscheinen mag – die zuständigen Gremien im G-BA haben bewundernswert rasch gearbeitet. Dafür zollen wir Dank. In der Pressemitteilung des G-BA heisst es: „Die Leistungen können in Anspruch genommen werden, wenn entsprechende Vergütungsregelungen und Abrechnungsziffern im Bewertungsausschuss zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbart sind. Das dürfte voraussichtlich ab Sommer 2021 der Fall sein.“ Auch die Arbeit des Bewertungsausschusses hat der BRZ umfangreich unterstützen können und wir dürfen sehr gespannt sein, wie die Bewertung der Leistung aussehen wird. Nach wie vor, trotz Gesetz und trotz veröffentlichter Richtlinie, haben gesetzlich versicherte Betroffene Probleme bei der Kostenübernahme der anfallenden Rechnungen, die bis zur Veröffentlichung der Ziffern und ihrer Bewertung nur nach GOÄ erstellt werden können. Nach wie vor kümmert sich der BRZ gemeinsam mit Rechtsanwalt Holger Eberlein darum, dass der Anspruch auf die Erstattung den gesetzlich versicherten unter den Betroffenen hoffentlich erhalten bleibt. Korrespondenzadresse: Monika Uszkoreit E-Mail: uszkoreit@repromed.de OMV des BRZ 2021 erneut verschobenBis vor wenigen Wochen noch war der Vorstand optimistisch, die ordentliche Mitgliederversammlung des BRZ vom 30.04. bis 02.05.2021 in Präsenz in Berlin durchführen zu können. Da sich die Pandemie-Situation nicht so rasch verbessert wie gedacht und erhofft, wurde die nachstehende Planänderung beschlossen. Die Ordentliche Mitgliederversammlung (OMV) in Präsenz und mit Vorstandswahlen soll jetzt vom 8. bis 10. Oktober 2021 in Berlin stattfinden. Gleiche Stelle – gleiche Welle: Hotel Abion Spreebogen. Alle notwendigen Formalitäten werden im Lauf des Frühsommers erledigt. Den zunächst für die OMV angedachten 1. Mai wird der BRZ aber nutzen, um von 11.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr seine Mitglieder virtuell auf den Stand der Verbandsangelegenheiten zu bringen. Da der DVR-Kongress Anfang Oktober virtuell stattfinden wird, entfällt in diesem Jahr das BRZ-Herbsttreffen, das üblicherweise im Rahmen des Kongresses anberaumt wurde. Virtuelles Abrechnungsseminar des BRZ am 30.04.2021In Reaktion auf viele Anfragen nicht nur der Mitglieder selbst, sondern auch und besonders aus dem Kreis der Teams, bieten wir am 30.04. (Freitag) von 15.00 bis ca. 18.00 Uhr ein virtuelles, kostenpflichtiges Abrechnungsseminar an. Die entsprechenden Informationen werden in Kürze an alle Zentren verschickt. Korrespondenzadresse: Monika Uszkoreit E-Mail: uszkoreit@repromed.de Gesellschaftsmitteilungen – DGGEFUterusembolisation oder Myomenukleation bei symptomatischen Myomen
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