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Frottier P  
Freiheit, die sich nicht erobern lässt: Die österreichische Maßnahme nach § 21/2

Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie 2010; 11 (2): 10-19

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Keywords: Forensische PsychiatrieÖsterreich

Die Maßnahme nach § 21/2 entspricht formal juristisch einer Sicherungsverwahrung, da die in diesem Paragraphen geforderte uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit einen schuld- und daher strafmildernden Einfluss psychischer Erkrankungen oder Störungen nicht vorsieht. Zur ausgesprochenen Strafe wird nur zusätzlich eine Behandlung angeordnet. Unterschiedliche Perspektiven können einander divergierende Aspekte in der Unterbringung nach § 21/2 sichtbar machen: Einerseits könnte der Behandlungsaspekt in den Vordergrund gestellt und somit der § 21/2 einem fortschrittlichen, auf Resozialisierung fokussierten, therapeutischen Vollzug zugeordnet werden, andererseits lässt sich aus der Tatsache, dass die Unterbringung eine potenziell lebenslängliche Anhaltung im Gefängnis ermöglicht, der Sicherungsaspekt unschwer erkennen. Entscheidend dafür, in welche Richtung dieser Antipoden das Pendel ausschlägt, wird nicht eine theoretische Erörterung des Maßnahmenparagraphen sein, sondern eine Untersuchung, in welcher Art und Weise der § 21/2 im Gerichts- und Vollzugsalltag angewendet wird. Anhand von publizierten bzw. vom Bundesministerium zur Verfügung gestellten Daten bzw. eigener Untersuchungen wird die historische Entwicklung dieser Unterbringung beschrieben und die Hypothese aufgestellt, dass der § 21/2 heute im Wesentlichen als Sicherungsverwahrung Anwendung findet.
 
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