Wagner E, Gegenhuber B |
---|
Die Maßnahme nach § 22 StGB Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie 2010; 11 (2): 44-51 Volltext (PDF) Summary Praxisrelevanz Abbildungen Die Unterbringung nach § 22 ist kein totes Recht. Die Einweisung in den Maßnahmenvollzug nach § 22 stellt sicher, dass ein adäquates Therapieangebot formuliert und am Problembewusstsein bezüglich Substanzstörung gearbeitet werden kann. Diese Sicherstellung eines konkreten Behandlungsangebotes in der Haft fehlt für Personen nach Widerruf eines § 39 und sollte hier jedenfalls institutionalisiert werden (z. B. durch routinemäßige Überstellung in die JA Favoriten). Darüber hinaus ist bis auf Weiteres die Unterbringung nach § 22 zur Sicherstellung der Behandlungsmöglichkeiten nach § 68a unverzichtbar. Sowohl die personellen Ressourcen als auch die für eine Entwöhnungsbehandlung nötigen Abweichungen vom üblichen Strafvollzugsregime sind aktuell über die Behandlung der § 22-Untergebrachten verankert. Daher sollte die Maßnahme nach § 22 keinesfalls abgeschafft werden, bevor die sich daraus ergebenden Behandlungsmöglichkeiten in das Vollzugsrecht Eingang gefunden haben. |