Krause und Pachernegg
Verlag für Medizin und Wirtschaft
Artikel   Bilder   Volltext

Mobile Version
A-  |   A  |   A+
Werbung
 
Summary
Neidert R  
Gesetzliche Statik und wissenschaftliche Dynamik in der Reproduktionsmedizin

Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2004; 1 (2): 100-103

Volltext (PDF)    Summary   




Keywords: EmbryonenschutzgesetzEthikGesetzRechtReproduktionsmedizin

Der Autor stellt die stürmische Entwicklung der Reproduktionsmedizin seit 25 Jahren der weitgehenden Statik des seit 1991 geltenden Embryonenschutzgesetzes (ESchG) gegenüber, was dessen zunehmende Reformbedürftigkeit zeigt. In der "aufgeheizten" Bioethik-Kontroverse der letzten Jahre ist das EschG mitunter zum "Vorzeigegesetz" absoluten Embryonenschutzes mißdeutet worden. Der Aufsatz will deshalb die wichtigsten Grundsätze einer exakten Auslegung dieser Strafrechtsnormen aufzeigen, insbesondere das Bestimmtheitsgebot der Verfassung. Außerdem hebt er eine doppelte Beschränkung des Embryonenschutzes in diesem Gesetz hervor: Geltung nur für die künstliche Befruchtung in vitro bis zur Nidation, für den Regelfall natürlicher Zeugung in vivo überhaupt nicht; nach der Einnistung setzen die §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) ein. Ausgehend von den dringlichen Forderungen der Fachgesellschaften an den Gesetzgeber in deren Positionspapier vom Jahr 2001, prüft der Verfasser, inwieweit hierfür bei einer Auslegung mit der gebotenen Restriktion eine Änderung des ESchG notwendig ist. Das Absterbenlassen überzähliger Embryonen bei IVF und die Präimplantationsdiagnostik (PID) hält er schon heute nicht für strafbar, im Gegensatz zur Eizellspende. Zu der zentralen Forderung der deutschen Reproduktionsmediziner – den internationalen Standard des Ein-Embryo-Transfers nach Blastozystenselektion praktizieren zu dürfen – hält er zwar die längere Kultivierungszeit für zulässig, nicht aber, von vornherein mehr Eizellen zu befruchten, als nach Auswahl der besten Embryos übertragen werden sollen. Diesbezüglich ist das Gesetz nach seiner Auffassung zu strikt formuliert, um die erwünschte Auslegung (etwa von Frommel) abzusichern. Im notwendigen Kontext des Gesetzes zeigt der Autor, wie das schrittweise veraltende ESchG im Interpretations- und Bewertungszusammenhang eines "zunehmenden Lebensrechtes" Ungeborener zwischen Zeugung und Geburt steht. Das Erreichen der intrauterinen Lebensfähigkeit des Fetus ist für ihn der Punkt, an dem die medizinisch-soziale Indikation befristet werden müßte. Wenn Regierung und Bundestag auch in dieser Wahlperiode nicht wenigstens eine Dringlichkeitsnovelle zum ESchG vorlegen, wird man dessen Auslegungsspielraum – so der rechtspolitische Ausblick – noch stärker auch gegen herrschende Meinungen auszuloten haben.
 
copyright © 2000–2025 Krause & Pachernegg GmbH | Sitemap | Datenschutz | Impressum
 
Werbung