Frommel M |
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Auslegungsspielräume des Embryonenschutzgesetzes Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2004; 1 (2): 104-111 Volltext (PDF) Summary Keywords: Deutschland, Embryonenschutzgesetz, Ethik, Europäische Union, Gesetz, In-vitro-Fertilisation, IVF, PID, Präimplantationsdiagnostik, Recht, Reproduktionsmedizin Seit Jahren klagen Reproduktionsmediziner über das deutsche Embryonenschutzgesetz und die dort vermutete Dreierregel, nach der nur maximal drei 2-PN-Zellen weiterentwickelt werden dürfen. Der Grund für diese Praxis ist aber nicht die Gesetzgebung, sondern eine zu enge Auslegung des ESchG durch die Bundesärztekammer. Deren Empfehlungen haben aber nur den Charakter eines antizipierten Gutachtens. Allerdings haben manche Berufsordnungen, etwa die für Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein, diese Empfehlung als geltendes Landesrecht transformiert und damit erst verbindliches, aber juristisch angreifbares Berufsrecht geschaffen. Andere Länder, wie etwa Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen u. a. haben dies hingegen nicht getan, während Länder wie etwa Hessen den Weg der umstrittenen dynamischen Verweisung gewählt haben. Möglicherweise werden daher Gerichte prüfen, ob die besonders strikten Berufsordnungen überhaupt gültig sind. Die Autorin verneint dies, da das ESchG im Gegensatz zum Schweizer Fortpflanzungsmedizingesetz keine Dreierregel enthält. Dies läßt sich anhand der Ziele und Inhalte des Gesetzes zeigen. Auch eine andere vieldiskutierte Frage stellt sich bei genauer rechtlicher Analyse sehr viel weniger eindeutig dar als häufig angenommen. Präimplantationsdiagnostik ist nach dem ESchG nur dann verboten, wenn eine totipotente Zelle entnommen und untersucht wird. Der historische Gesetzgeber wählte nämlich bewußt eine sehr fragmentarische Regelung und beschränkte sich darauf, im Wege einer gesetzlichen Fiktion totipotenten Zellen den Status von Embryonen einzuräumen und sie damit als eigenständige strafrechtliche Schutzgüter anzusehen. Pluripotente Zellen hingegen können de lege lata – auch dann, wenn der Restembryo dabei geschädigt werden sollte – untersucht werden. Unstrittig straflos ist auch das schlichte Verwerfen eines Embryos, wenn die Frau, von der er stammt, den Transfer nicht wünscht. Der Staat und insbesondere die Gesetzgebung hat aber eine verfassungsrechtlich verankerte Beobachtungspflicht. Sollte sich künftig eine parlamentarische Mehrheit finden, die sich der Mindermeinung innerhalb der Verfassungsrechtler anschließt und in jeder PID einen Menschenwürdeverstoß sieht, müßte sie dies gesetzlich festschreiben. Erst dann, und nicht schon deswegen, weil derartige Forderungen häufig erhoben werden, wäre die derzeit außerhalb Deutschlands praktizierte PID – etwa nach Brüsseler Vorgaben – verboten. Der verfassungsrechtlich abgesicherte Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht gebietet es aber, streng zwischen verfassungsrechtlichen Forderungen de lege ferenda und der Auslegung des geltenden ESchG zu unterscheiden. Gegen diesen Grundsatz wird vielfach verstoßen. Die Autorin plädiert daher für eine klare Unterscheidung zwischen ethischen Bekenntnissen, politischen Postulaten, verfassungspolitischen Schriften und einer angemessenen Auslegung des ESchG. Statt Auslegungsspielräume zu nutzen, haben es Standesorganisationen der Ärztinnen und Ärzte in der Vergangenheit versäumt, die Interessen der Patientinnen und der behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen des geltenden Rechts durchzusetzen. |