| Tews G et al. |
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Neuerungen im österreichischen IVF-Fonds- und Fortpflanzungsmedizingesetz sowie deren Folgerungen für die IVF-Institute Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2005; 2 (2): 96-101 Volltext (PDF) Summary Keywords: Ethik, ICSI, IVF, Recht, Reproduktionsmedizin, Österreich Seit dem 01.01.2000 regelt in Österreich das IVF-Fonds-Gesetz zusammen mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz das Geschehen in der Reproduktionsmedizin. Im Vergleich mit umliegenden Staaten, insbesondere Deutschland, darf der Mediziner mit den Gegebenheiten durchaus zufrieden sein. Auf der einen Seite werden Medizin und Labortätigkeit in ihrem Wirken um das Wohl der Patienten nicht entscheidend eingeschränkt, auf der anderen Seite werden aber doch entscheidende ethisch-moralische Gesichtspunkte berücksichtigt. So ist es auf der einen Seite möglich, so viele Oozyten, wie für einen Zyklus sinnvoll ist, zu befruchten. Auf der anderen Seite sind Leihmutterschaften jedoch verboten. Mit 30.04.2004 wurde in Österreich das IVF-Fonds-Gesetz, das hauptsächlich die finanzielle Unterstützung der betroffenen Paare regelt, in mehreren entscheidenden Punkten abgeändert. Positiv zu vermerken ist, daß die wichtigen Sterilitätsfaktoren Endometriose und PCOS (Polycystisches Ovarsyndrom) zukünftig ebenfalls einen Grund für die Unterstützung darstellen, auf der anderen Seite wurde der Zustand nach Tubenligatur und Vasektomie aus der Unterstützungsliste wiederum herausgenommen. Das abgeänderte Fortpflanzungsmedizingesetz (Änderung: 30.12.2004) regelt sowohl die Aufbewahrung von Ei- und Samenzellen, die nun bis auf Widerruf oder lebenslang aufbewahrt werden dürfen, als auch die Zeitdauer der Embryo-Konservierung, wobei nun dieses Zeitfenster von 1 auf 10 Jahre ausgedehnt worden ist. Gleichzeitig wurde auch die Anwendung der Fortpflanzungsmedizin bei Übertragungsgefahr von schweren Infektionskrankheiten legalisiert. Tatsächlich sind jedoch bei näherer Betrachtung Fragen offen geblieben bzw. Ungerechtigkeiten vorhanden. So ist nach Meinung des Autors die Definition einer erfolgreichen Schwangerschaft, die weitere 4 unterstützte Versuche nach sich zieht, nur unzureichend geklärt. Auch die Bedingung, eine Endometriose in jedem Fall durch eine histologische Untersuchung zu bestätigen, wird in vielen Fällen unnotwendige Zweitoperationen möglich machen. Die vorliegende Arbeit soll wichtige Punkte einer kritischen Betrachtung unterziehen, ohne den positiven Aspekt der Gesetzesnovelle in Frage zu stellen. |
