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Fasching P  
Zur Diskussion: PEG-Sonde in der Geriatrie - notwendige Intervention oder unethische Zwangsernährung?

Journal für Ernährungsmedizin 2001; 3 (3) (Ausgabe für Österreich): 38-40

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Keywords: Demenzenterale ErnährungErnährungsmedizinGeriatrieMorbus AlzheimerPEG-Sonde

Aktuelle Reviews und Diskussionsbeiträge haben sich kritisch mit der Sinnhaftigkeit der Verwendung von PEG-Sonden bei (zumeist geriatrischen) Patienten mit hochgradiger Demenz auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, daß in dieser Patientengruppe kein Vorteil aus der Sicht des betroffenen Patienten nachweisbar war (z. B. kein längeres Überleben, keine reduzierte Pneumonierate, kein verringertes Aspirationsrisiko). Zudem wurden ethische Einwände einer eventuellen Verlängerung der Finalphase einer Alzheimer-Erkrankung bzw. das Vorenthalten der händischen Essenseingabe aufgeworfen (weniger Zuwendung in der Pflege, kein Geschmackserlebnis). In großen Querschnittsuntersuchungen Hochbetagter erscheinen jedoch lediglich 20 % der über 80jährigen und 30 % der über 90jährigen dementiell eingeschränkt. Es ist daher eindringlich vor einem generellen infusions- und ernährungstherapeutischen Nihilismus bei der Behandlung älterer und hochbetagter Patienten zu warnen, da gesichertes Wissen zur veränderten Nierenfunktion, zu (häufig auch iatrogen mitverursachten) Störungen des Flüssigkeitshaushaltes und zum therapeutisch gut beeinflußbaren Kalzium- und Knochenstoffwechsel im Alter vorliegt. In diesen Bereichen sind klare Kriterien für "state-of-the-art" und "Regeln der ärztlichen Kunst" zu definieren, welche auch aus forensischer Sicht relevant sind. In Grenzbereichen des ärztlichen Handelns, wie bei der palliativen Behandlung dementer PatientInnen im fortgeschrittenen Stadium oder in der Finalphase, wird die "evidence-based-medicine" aber zunehmend durch eine ethisch-basierte Betrachtungsweise und empathische Haltung des Betreuungsteams zum Patienten und seines sozialen Umfeldes ersetzt. Die Indikationsstellung zur PEG-Sonde beim geriatrischen Patienten ist daher individuell unter spezieller Berücksichtigung seiner Gesamtsituation und seines (mutmaßlichen) Willens unter Einbindung der Angehörigen zu stellen. Aufgrund der Komplikationsarmut des Eingriffes wird die Prozedur juristisch (im allgemeinen) als "gering invasiv" eingestuft, wodurch in der Regel bei gestellter Indikation die einfache Zustimmung des gesetzlich eingesetzten Sachwalters ausreicht, falls der Patient selbst nicht entscheiden kann.
 
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