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Bals-Pratsch M et al.  
Wandel in der Implementation des Deutschen Embryonenschutzgesetzes

Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2010; 7 (2): 87-95

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Abb. 1: Algorithmus Abb. 2: Polkörper



Keywords: BlastozystentransferEmbryonenschutzgesetzPIDRechtReproduktionsmedizinTrophoblastbiopsie

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) bildet seit 1990 die rechtliche Grundlage für die Fortpflanzungmedizin in Deutschland. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat aus diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5) die sogenannte Dreierregel herausgelesen. Damit hat sie zwar durch die Begrenzung des Transfers auf 3 Embryonen den Gesundheitsschutz der Frau hervorgehoben, gleichzeitig aber die reproduktiven Rechte der Frau eingeschränkt. Da die Fortschritte in der Reproduktionsmedizin, wie die Blastozystenkultur mit selektivem Transfer oder die Präimplantationsdiagnostik (PID), bei einer konservativen Lesart des ESchG in Deutschland nicht im Interesse der Kinderwunschpaare umgesetzt werden konnten, ist die Diskussion um ein umfassendes Fortpflanzungsmedizingesetz entstanden. Zudem ist die konservative Interpretation des ESchG teilweise durch das in der Länderhoheit befindliche Berufsrecht festgeschrieben worden, falls die entsprechenden Landesärztekammern (LÄK) die Richtlinie der BÄK ratifiziert hatten. Gesetze sind aber so formuliert, dass „technische Veränderungen“ (z. B. Blastozystentransfer) keine Neukodifikation erfordern, sondern andere Sachverhalte zu anderen rechtlichen Bewertungen führen. Der neue Kommentar des ESchG sowie aktuelle Gerichtsurteile zur Kultivierung von Eizellen und zur Trophoblastbiopsie als frühe Form der Pränataldiagnostik (PND) bestätigen die im Gesetz vorhandenen Auslegungsspielräume. – Die Erbrechts- und Unterhaltsansprüche eines Kindes gegenüber seinem genetischen Vater bei der Samenspende können außerhalb eines neuen Fortpflanzungsmedizingesetzes geregelt werden. Das Verbot der Eizellspende und Leihmutterschaft folgen aus dem rechtlichen Status der „Mutter“ eines Kindes als der Frau, die das Kind geboren hat. Mit diesem Hintergrund greift das ESchG mit dem Verbot der Eizellspende in das Reproduktionsrecht von Frauen ein. Abgesehen von diesem Verbot ist mit der von vielen Reproduktionsmedizinern und auch von den Gerichten praktizierten liberalen Lesart des ESchG in Deutschland eine optimale reproduktionsmedizinische Behandlung auf hohem Niveau und mit international vergleichbarem Schwangerschaftserfolg möglich.
 
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