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Mitteilungen der Gesellschaften

Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie - Journal of Reproductive Medicine and Endocrinology 2020; 17 (4): 172-187

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Gesellschaftsmitteilungen – BRZ

Ankündigung

Ordentliche Mitgliederversammlung des BRZ mit Vorstandswahlen

Samstag, 31. Oktober ganztags in Berlin im Abion Waterside Spreebogen Hotel Berlin

http://www.abion-hotel.de

Alt-Moabit 99, 10559 Berlin-Tiergarten

Wir haben uns nach langen und verantwortungsbewussten Diskussionen für eine Präsenzveranstaltung entschieden, da satzungsgemäß die Wahl eines neuen Vorstands über keinen anderen Weg möglich ist. Die Räumlichkeiten am Veranstaltungsort sind so gewählt, dass sämtliche Vorschriften des Hotels und sinnvollen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden. Dennoch können wir verstehen, wenn das Risiko einer Ansteckung mit dem Virus zu hoch erscheint und Mitglieder entscheiden, nicht anzureisen. Wir bitten dann, unbedingt von der Möglichkeit der Stimmübertragung Gebrauch zu machen. Das entsprechende Formular wurde mit der offiziellen Einladung verschickt.

Das gesamte Rahmenprogramm wurde mit großem Bedauern gestrichen. Der Vorstand und die Geschäftsstelle bitten ausschließlich für den Samstag um die rege Teilnahme. Die Zeit ist mit 11.00 bis max. 17.00 Uhr so gewählt, dass Teilnehmer am selben Tag an- und abreisen können.

Zimmer

Sollten dennoch Zimmer notwendig sein, dann übernehmen sowohl Frau Schworm in der Geschäftsstelle in Saarbrücken als auch Frau Uszkoreit im Büro Berlin gern die Buchung im Veranstaltungshotel. Dort haben wir einen Sonderpreis vereinbaren können.

Vorläufige Tagesordnung

Anmerkungen zu den TOPs bzw. zusätzliche Punkte können selbstverständlich im Vorfeld eingereicht werden.

Studie „Ungewollte Kinderlosigkeit 2020: Leiden – Hemmungen – Lösungen“

Quelle: https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/kiwu/studie--ungewollte-kinderlosigkeit-2020--leiden---hemmungen---loesungen-/160454

Unter dem Titel „Ungewollte Kinderlosigkeit 2020: Leiden – Hemmungen – Lösungen“ veröffentlicht das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) die von Fachleuten und der Presse lang erwartete Neuauflage der Milieustudie zu den Lebenswirklichkeiten von ungewollt kinderlosen Frauen und Männern in Deutschland.

Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass es von zentraler Bedeutung ist, frühzeitig aufzuklären, wie sich die Fruchtbarkeit im Lebensverlauf ändert, was eingeschränkte Fruchtbarkeit bedeutet, warum sich eine Schwangerschaft nicht immer auf natürlichem Weg einstellt und welche Möglichkeiten aber auch Grenzen die Reproduktionsmedizin bietet und wie eine Kinderwunschberatung unterstützend wirken kann.

Das Bundesfamilienministerium wird die Ergebnisse der Studie intensiv für die Fortentwicklung der Initiative nutzen, um künftig noch besser auf die Bedürfnisse der Kinderwunschpaare eingehen zu können.

Die Studie ist eine Neuauflage der 2014 unter dem Titel „Kinderlose Frauen und Männer –Ungewollte oder gewollte Kinderlosigkeit im Lebenslauf und Nutzung von Unterstützungsangeboten“ erschienen Milieuuntersuchung. Die Neuauflage betrachtet ausschließlich die Situation der ungewollt Kinderlosen. © 2020 BMFSFJ

Unser Dank

Der BRZ dankt dem zuständigen Referat im BMFSFJ für die unermüdliche Unterstützung der nach wie vor insbesondere in der Politik, aber auch in der Gesellschaft zu wenig beachteten und respektierten Bedürfnisse ungewollt kinderloser Frauen und Männer. Wenn sich, wie die Studie ganz klar zeigt, nur ein Fünftel aller Betroffenen trotz des dringenden Kinderwunsches einer Kinderwunschbehandlung unterzieht, dann ist Hinsehen und nach den Gründen dafür zu forschen dringend angesagt. Die Ergebnisse der Studie sollten auf allen Ebenen im Sinne einer längst überfälligen Veränderung des geltenden Gesetzes, der lückenhaften Finanzierung und generell im Sinne der Sichtbarkeit des Kollektivs und der Probleme von ungewollt kinderlosen Frauen und Männern eingesetzt werden.

Der BRZ dankt auch für die Möglichkeit, dass Monika Uszkoreit als Mitglied des Beirats* an der Studie mitwirken konnte. Vor allen Dingen danken wir Prof. Carsten Wippermann und seinem Team im DELTA-Institut für die hervorragende Konzeption, Durchführung und Zusammenstellung der Ergebnisse.

* Prof. Dr. med. Heribert Kentenich, Fertility Center Berlin, Frauenarzt, Psychotherapeut, Leitender Arzt • Prof. Dr. phil. Birgit Mayer-Lewis, Evangelische Hochschule Nürnberg, Studiengangsleitung Heilpäda­gogik • Monika Uszkoreit, MA, Geschäftsführerin des Bundesverbands Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. (BRZ) • Prof. Dr. sc. hum. Tewes Wischmann, Universitätsklinikum Heidelberg, Institut für Medizinische Psychologie; Dipl.-Psychologe, Psychoanalytiker

Ab Ende September 2020 wird die gesamte Studie auch als Druck verfügbar sein und über das Kinderwunsch-Informationsportal beim BMFSFJ bezogen werden können.

Korrespondenzadresse:

Monika Uszkoreit, BRZ

E-Mail: uszkoreit@repromed.de

Memorandum für eine Reform des Embryonenschutzgesetzes aus der Bundesärzte­kammer – Ein kurzer Kommentar

Zum Ende des Jahres 2020 wiederholt sich der Jahrestag der Einführung des Embryonenschutzgesetzes zum 30. Mal. Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat die Reproduktionsmedizin rasante Entwicklungen durchlaufen, die vor 30 Jahren nicht absehbar waren. Darüber hinaus sind aber auch gesellschaftliche Veränderungen eingetreten, so dass viele Vorgaben, die damals die Gesetzgeber beeinflusst haben, veraltet sind und daher nicht mehr die gesellschaftliche Wirklichkeit widerspiegeln.

Unter diesem Gesichtspunkt ist das ­Vorhaben der Bundesärztekammer auf der Basis der Empfehlungen der AG ­Offene Fragen der Reproduktionsmedizin im wissenschaftlichen Beirat begrüßenswert und geeignet, Reformen anzuregen.

Die im Rahmen einer Videopressekonferenz am Mittwoch, 2. September 2020, kommunizierten Vorschläge des Memorandums greifen aber nach Ansicht des komm. Vorsitzenden des BRZ zu kurz.

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die sogenannte „Dreierregelung“, die im Embryonenschutzgesetz (ESchG, § 1 Abs. 1 Nr. 5) festgeschrieben ist, modifiziert werden soll. Diese Vorgabe, deren Umsetzung im Rahmen des „deutschen Mittelweges“ erfolgt, ist in den letzten Jahren durch unterschiedliche juristische Definitionen und Interpretationen bereits weitgehend aufgeweicht worden, führt aber immer noch aufgrund der durchzuführenden Prognoseentscheidung zu rechtlichen Unsicherheiten der Ärzte, wenn durch Anwendung moderner Techniken mehr Eizellen und Vorkernstadien gewonnen werden als Embryonen entstehen und im Behandlungszyklus zurückgegeben werden sollen. Diese Situation wird dadurch verschärft, dass idealerweise nur eine einzige Zygote pro Zyklus übertragen werden sollte, um die Risiken einer Mehrlingsschwangerschaft zu vermeiden. Eine ersatzlose Streichung dieser Vorgabe im ESchG würde die Versorgungsqualität des Kinderwunschpaares und seines potentiellen Kindes verbessern und Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewähren. In diesem Punkt unterstützten wir die Ausführungen des Memorandums.

Das Samenspenderregister Gesetz (SaRegG) hat erfreulicherweise klare rechtliche Vorgaben für den Einsatz von Spendersamen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung geliefert. Die Forderung nach Gleichstellung einer analogen Behandlung durch Eizellspende scheint daher logisch und wird von vielen Seiten gefordert. Auf den ersten Blick könnte hier eine ersatzlose Streichung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG entsprechende Behandlungen möglich machen. Die Gewinnung einer Eizelle zur Kinderwunschbehandlung einer Frau, von der die Eizelle nicht stammt, ist aber ungleich komplexer als der Einsatz von Spendersamen im umgekehrten Fall. Lösungsmöglichkeiten dürften sich aber auch hier im Rahmen der zahlreichen in der Diskussion befindlichen Vorschläge ergeben. Entsprechende Änderungen des Gesetzes werden vom BRZ ausdrücklich begrüßt. Ergänzend würde sich fast zwangsläufig anbieten, auch rechtliche Klarstellungen für die Embryonenspende vorzunehmen.

Im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Reproduktionsmedizin sind diese minimalen Modifikationen am aktuellen Gesetz aber Ausdruck einer fehlenden Bereitschaft, sich mit zu erwartenden Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin auseinanderzusetzen.

Im Rahmen einer gänzlich anderen Bewertung reproduktionsmedizinischer Techniken sollte zunächst eine klare Begriffsbestimmung erfolgen. Zurzeit bezeichnet das Gesetz als „Embryo“ bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Dieses Konzept ist medizinisch falsch. Zwar besitzt eine derartige Entität die potentielle Voraussetzung sich zu teilen und sich zu einem Individuum zu entwickeln, warum aber eine 2-zellige Entität besser geschützt wird als eine entwickelte Leibesfrucht in der 12. Schwangerschaftswoche ist nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang von einem Embryonenschutzgesetz zu sprechen ist klar eine falsche Begriffsbestimmung und führt in die Irre. Das jetzige Gesetz schützt eher ideologische, religiöse und philosophische Auffassungen, die wissenschaftlich in vielen Bereichen nicht objektivierbar sind und die Behandlung ungewollt kinderloser Paare unnötig erschweren.

Um eine möglichst zeitnahe Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten zu erreichen, wird man die aktuelle Aktion der Bundesärztekammer in Zusammenhang mit ihrem Wissenschaftlichen Beirat zwar begrüßen können, danach wird aber ein Reproduktionsmedizingesetz dringlich einzufordern sein, das sich an der Stellungnahme „Fortpflanzungsmedizin in Deutschland – für eine zeitgemäße Gesetzgebung“ der der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften aus dem Jahr 2019, orientieren sollte.

Korrespondenzadresse:

PD Dr. med. Ulrich A. Knuth

(komm. Vorsitzender des BRZ)

E-Mail: uaknuth@gmail.com

BGH: Keine Erstattungspflicht der PKV für PID-Kosten Ist die PID medizinisch notwendige Heilbehandlung eines privat versicherten Mannes?

Mit Urteil vom 20.05.2020 (IV ZR 125/19) hat der BGH erstmalig zu Kostenerstattungspflichten der PKV hinsichtlich der PID entschieden.

Geklagt hatte ein privat versicherter Mann mit ICSI-Befund, der gleichzeitig Anlageträger für eine genetische ­Erkrankung war. Die PKV hatte die ­Kosten der künstlichen Befruchtung tariflich erstattet, aber die Kostenübernahme der ergänzenden PID-Kosten abgelehnt.

Der BGH hat die Kostenerstattungspflicht für die PID-Kosten abgelehnt und festgestellt, dass diese sich nicht als notwendige Heilbehandlung des Mannes darstelle, sondern primär der Zeugung eines genetisch gesunden Kindes diene und insoweit nicht ein Leiden des Mannes oder beider Elternteile beträfe. Auch die Erhöhung der Erfolgsaussicht der Behandlung oder die Sicherung des Behandlungserfolges ändere hieran nichts, weil das Leistungsversprechen der PKV nicht soweit gehe, auch die Kosten solcher medizinischer Maßnahmen zu tragen, die eine bedingungsgemäße Notwendigkeit der Heilbehandlung und damit den Versicherungsfall erst begründen sollen.

Das Urteil stellt keine ethische Bewertung der PID dar, sondern bewertet ausschließlich den Umfang der Leistungspflichten der PKV, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH eben gerade keinen Vollkaskoschutz umfassen.

Nachdem das BSG bereits im Jahre 2014 (Urteil vom 18.11.2014, B 1 KR 19/13 R) Leistungen der GKV für PID ausgeschlossen hat, scheint auf den ersten Blick hin der BGH einen ähnlichen Leistungsausschluss für die PID vorgenommen zu haben.

Auf den zweiten Blick wird man aber differenzieren müssen.

Zutreffend wird man hier zunächst festzustellen haben, dass mit dem vorliegenden Urteil der BGH Leistungsansprüche für privat versicherte Männer hinsichtlich der PID-Kostenerstattung ausgeschlossen hat. Bei privat versicherten Frauen kommt es hingegen auf die Auswirkungen der genetischen Erkrankung an.

Geht es „nur“ um die Zeugung eines genetisch gesunden Kindes, erwerben auch Frauen keinen Leistungsanspruch gegenüber ihrer PKV. Sind die Folgen der genetischen Erkrankung aber weitreichender, können sich privat versicherte Frauen trotz des BGH-Urteils wohl Hoffnungen auf Kostenerstattung der PID-Kosten durch die PKV machen.

Maßgeblich ist hier eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2017, 12 U 107/17).

Dort hatte eine privat versicherte Frau auf Kostenerstattung u. a. von PID-Kosten geklagt und diese auch zugesprochen bekommen, die ebenfalls Anlageträgerin für eine genetische Erkrankung war, deren Folgen u. a. waren, dass ein so geschädigter Embryo früh absterbe oder es gar nicht erst zu einer Einnistung komme. Das Risiko hierfür war mit über 50 % sachverständigenseits eingeschätzt worden. Nicht nur die Einschränkung, überhaupt schwanger werden zu können, sondern auch das erhöhte Abortrisiko stelle ein Gesamtkrankheitsbild dar, dem die PID als notwendige Heilbehandlung entgegenwirkt.

Der BGH hat das Urteil des OLG Karlsruhe in Bezug genommen und bestätigend von dem ihm vorliegenden Sachverhalt abgegrenzt.

Für privat versicherte und genetisch erkrankte Frauen wird es in Zukunft also im Wesentlichen darauf ankommen, ob ein genetisch geschädigter Embryo während der Schwangerschaft auch zumindest mittelbar Risiken für die Gesundheit der Frau bildet, z. B. durch eine erhöhte Abortrate.

Korrespondenzadresse:

Holger Eberlein

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

E-Mail: info@ra-eberlein.de

Gesellschaftsmitteilungen – DGA

Liebe Mitglieder der DGA!

„ANDROLOGY2020 goes digital“ – leider, aber auch die einzige Chance, diejenigen zu erreichen, die die weite Reise aus den verschiedenen Kontinenten nicht antreten würden oder könnten! Wir haben uns mit der Kongressorganisation Conventus im August entschieden, den Kongress vom 05. bis zum 09. Dezember 2020 als internationalen ONLINE-Kongress auszurichten und nur den deutschsprachigen Kongressteil am Nikolauswochenende als ONSITE-Fortbildungsveranstaltung im modernen Lehrgebäude der medizinischen Fakultät Münster anzubieten. Auf der Homepage www.andrology2020.de finden Sie das aktuelle Programm. Am Samstag, den 05.12.2020 wird es einen Intensivkurs Andrologie in Münster geben, der das Themenfeld mit einem Update 2020 und Fallbeispielen abdeckt und sich an die praktisch tätigen und andrologisch interessierten KollegInnen gleichermaßen richtet. Am Sonntag, 06.12.2020, werden vier Workshops zu praxisrelevanten Themen (Azoospermie, Kryokonservierung von Spermien, Infektionen der ableitenden Samenwege, Induratio penis plastica und Hypogonadismus) angeboten sowie zwei praktische Kurse zur „Kryokonservierung und TESE Aufbereitung“ sowie zur „Ejakulatdiagnostik“ (mit begrenzter Teilnehmerzahl in den Laboren des CeRA) angeboten. Mit Ausnahme der praktischen Kurse sind der Intensivkurs und die Workshops in die Registrierungsgebühr für den Gesamtkongress inkludiert.

Die diesjährige Mitgliederversammlung der DGA wird am Samstag, den 05.12.2020 im Anschluss an den Intensivkurs in Münster von 17.15 bis 18.30 Uhr stattfinden und danach werden wir den Abend corona-konform im Lehrgebäude der Fakultät ausklingen lassen.

Unsere Stellungnahmen zur G-BA Richtlinie zur „Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende, medizinische Maßnahmen wegen einer keimzellschädigenden Therapie“ haben weitgehend Eingang gefunden in den jetzt vorliegenden Beschlussentwurf, allerdings noch mit erheblichem Nachbesserungsbedarf sowohl bezüglich der Altersbeschränkungen, die den Zugang zu diesen Methoden für männliche Jugendliche und Kinder nicht vorsehen, und neue Methoden von der Leistungserstattung ausschließen. Explizit sind qualifizierte Andrologen als Leistungserbringer zugelassen.

Die Vorstandsarbeit fand in diesem Jahr bislang als reines ZOOM-Geschehen statt, war sehr konstruktiv und natürlich in den letzten Wochen auf die Umgestaltung der Jahrestagung im Rahmen ­ANDROLOGY 2020 fokussiert. Ich möchte schon jetzt darauf hinweisen, dass wir uns auf Vorschläge von interessierten Kolleginnen und Kollegen zu den anstehenden Wahlen für die Tagungspräsidentschaft 2023 und das Amt des Schatzmeisters freuen!

Ich wünsche Ihnen im Namen des Vorstandes alles Gute, bleiben Sie gesund!

Korrespondenzadresse:

Prof. Dr. med. Sabine Kliesch

Präsidentin der DGA

DGA-Intensivkurs Andrologie am 05.12.2020, 10:00–17:00 Uhr

Aktuelle Themen der Andrologie 2020 – Update mit Fallbeispielen

Thema I Kryokonservierung von Spermien – Relevantes und Neues

10:00–10:45 Uhr Kryokonservierung nach TSVG, GBA-Richtlinie und S2k-Leitlinie –
ein Recht auf Fertilitätsprotektion?

Sabine Kliesch, Münster

10:45–11:15 Uhr Verwendung kryokonservierter Samenzellen und Stammzellen – wo stehen wir heute?

Nina Neuhaus, Münster / Agnieszka Paradowska, Düsseldorf

Pause 30 min

Thema II Hypogonadismus und seine (potentiellen) Folgen

11:45–12:15 Uhr Therapie des Hypogonadismus – helfen uns die Leitlinien?

Christian Leiber, Freiburg

12:15–12:45 Uhr Kardiale und thromboembolische Ereignisse – besteht ein Risiko durch den Testosteronmangel selbst oder seine Therapie?

Michael Zitzmann, Münster

Thema III Erektile Dysfunktion

12:45–13:15 Uhr Gibt es einen Stellenwert für die Li-ESWT – was sagen die Leitlinien und die aktuellen Studien?

Armin Soave, Hamburg

Pause 45 min

Thema IV Infertilität – was ist neu in der Diagnostik?

14:00–14:30 Uhr Spermiendiagnostik – Standarddiagnostik, Künstliche Intelligenz, ROS, Infektionen, Covid-19 –
was ist relevant?

Hans-Christian Schuppe, Gießen

14:30–15:00 Uhr Das infertile Paar als Patient – hilft uns die S2k-Leitlinie?

Hermann Behre, Münster

15:00–15:30 Uhr Genetische Diagnostik – was sollten Andrologen über die Standarddiagnostik, neue Methoden
und neue Gene wissen?

Frank Tüttelmann, Münster

Pause 30 min

Thema V Therapie der Infertilität – Endpunkt Schwangerschaft

16:00–16:30 Uhr Medikamentöse Therapieoptionen und „lifestyle“-Veränderungen – wie kann man den Patienten
beraten?

Sascha Köhn, München

16:30–17:00 Uhr Operative Spermiengewinnung – Goldstandard mikro-TESE – ist die konventionelle Hodenbiopsie out?

Ivan Hoffmann, Berlin

Ende des Intensivkurses

17:15–18:30 Uhr Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Andrologie e.V.

Gesellschaftsmitteilungen – DGGEF

Fertilitätsprotektion als Kassenleistung – ein aktueller Überblick für die Praxis

Seit Inkrafttreten des TSVG im Mai 2019, in dem der Erhalt der Fertilität bei gonadotoxischer Therapie als Kassenleistung unter Erweiterung des § 27a SGB V zur Künstlichen Befruchtung gesetzlich festgeschrieben wurde, erarbeitet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mithilfe schriftlicher und mündlicher Expertenanhörungen verschiedener Fachgesellschaften eine Richtlinie zur „Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie die hierfür entsprechenden, medizinischen Maßnahmen wegen einer keimzellschädigenden Therapie“. Niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte dürfen erst dann eine neue Methode als Kassenleistung anbieten, wenn der G-BA sie für den ambulanten Bereich geprüft und als für den Patienten nutzbringend, notwendig und wirtschaftlich befunden hat. Der neue § 27a Absatz 4 SGB V ermöglicht nun in diesem Kontext grundsätzlich die Kryokonservierung von Keimzellen/Keimzellgewebe bei geplanter keimzellschädigender Therapie bei weiblichen Versicherten bis zum vollendeten 40. und bei männlichen Versicherten bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Eine untere Altersgrenze, die für Leistungen der künstlichen Befruchtung auf 25 Jahre festgelegt wurde, ist nun ebenso wenig Bestandteil der neuen Richtlinie wie eine Notwendigkeit der Eheschließung.

Zur Beratung der Betroffenen ist nach Einführung ein zweistufiges Konzept vorgesehen, d. h., die Indikationsstellung zur Durchführung des Fertilitätserhalts bei geplanter gonadotoxischer Therapie erfolgt durch den die Grunddiagnose diagnostizierenden und behandelnden Kollegen (z. B. Onkologen, Kinder­onkologen, Gynäkologen) je nach Alter, individueller Prognose und bestehenden Komorbiditäten. Unter Angabe eines Zeitfensters bis zu Beginn der jeweiligen Therapie verweist dieser o. g. Facharzt/die o. g. Fachärztin anschließend obligat (!) mithilfe einer Bescheinigung an das nächste kooperierende reproduktions­medizinische bzw. andrologische Zen­trum. Das Ausstellen einer Überweisung wird hierbei nicht notwendig, die Bescheinigung stellt aber Grundvoraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber den Krankenkassen dar. Dieses Formular existiert zwar bislang noch nicht, die Beratungs- und Bürokratiekosten sind aber bereits mit ca. 120 Euro bei einem einmaligen Aufwand von ca. 120 Min. veranschlagt worden (sh. G-BA: Tragende Gründe zur Erstbeschlussfassung). Die restlichen EBM- Ziffern für die zur Kryokonservierung notwendigen, medizinischen Maßnahmen incl. Keimzellentnahme und deren Lagerung müssen durch den Bewertungsausschuss noch ermittelt und anschließend publiziert werden.

Bei der insgesamt positiv zu bewertenden, und dringlich notwendig gewordenen Entscheidung, ein Gesetz zu Kostenübernahme des Fertilitätserhalts zu erlassen, gilt es allerdings auch einige Aspekte kritisch zu hinterfragen bzw. zu würdigen. So wurde z. B. für die Kryokonservierung von Samenzellen und TESE-Gewebe verfügt, dass ausschließlich Fachärztinnen oder Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Andrologie für die Beratung und Gewinnung des Keimmaterials berechtigt sind. Dies ist fachlich sinnvoll, entspricht allerdings nicht der derzeit tatsächlich gelebten, bundesweiten Routine und kann analog zur Untersuchung vor einer ICSI, zu einem unerwünschten Nadelöhr mit u. U. negativen Folgen für den Kinderwunsch der Betroffenen führen. Bislang kryokonservieren viele reproduktionsmedizinische Zentren Samenzellen und TESE-Gewebe. Es sei zudem angemerkt, dass es Reproduktionsmedizinern gemäß der Richtlinie für Facharzt, Zusatz- und Schwerpunktbezeichnung nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer nicht gestattet ist, den Zusatz „Andrologie“ zu absolvieren. Dies dürfen hingegen Urologen, Dermatologen und Internisten.

Einen weiteren zu hinterfragenden Aspekt betrifft die „Übergangsregelung“ zum Leistungsanspruch der Versicherten, welche unklar formuliert ist. So ist es in der aktuellen Fassung offen, ob bereits ein Anspruch der Versicherten für erbrachte Behandlungen seit in Kraft treten des TSVG besteht, oder erst ab der noch ausstehenden Festlegung der Abrechnungsziffern und Honorierung durch den Bewertungsausschuss. In jedem Fall ist das Ausstellen eines Behandlungsplans zur Kostenübernahme bei geplanter Kryokonservierung von Ei- Samenzellen oder TESE-Gewebe anzuraten, um selbst bei Ablehnung im Nach­hinein Leistungsansprüche gegenüber der Krankenkasse noch geltend machen zu können. Rückfragen hierzu wurden bereits an den Unterausschuss gestellt. Betroffene können sich zur Beratung gern an den Bundesverband Reproduktionsmedizinischer Zentren Deutschlands e.V. (BRZ) wenden.

Die Richtlinien für die Kryokonservierung von Ovarialgewebe sowie die Kostenübernahme bei noch minderjährigen Patientinnen und Patienten berät der Unterausschuss Methodenbewertung in einer zweiten Runde bis max. 2023 weiter. Die Expertenanhörungen hierzu erfolgten zwar bereits im April dieses Jahres, von einer weiteren Anhörung ist allerdings auszugehen.

Die sehr rasch erfolgte Erstbeschlussfassung wurde am 16.07.2020 durch den G-BA (https://www.g-ba.de/themen/methodenbewertung/) veröffentlicht und ist derzeit im Bundesgesundheitsministerium zur finalen Freigabe vorliegend. Erst nach Unterzeichnung durch Bundesgesundheitsminister Spahn sowie der Veröffentlichung im Generalbundesanzeiger tritt diese Richtlinie in Kraft.

Korrespondenzadresse:

Prof. Dr. med. Nicole Sänger

Direktorin Gynäkologische Endo­krinologie und Reproduktionsmedizin

Zentrum für Frauenheilkunde und ­Geburtshilfe

Universitätsklinikum Bonn

Sigmund-Freud-Straße 25

53105 Bonn

E-Mail: nicole.saenger@ukbonn.de

Gesellschaftsmitteilungen – Deutsches IVF-Register e.V. (D·I·R)®

Auswirkungen der COVID-19-Situation auf die Reproduktionsmedizin in Deutschland

Aktualisierung der D·I·R-Sonderauswertung: Januar bis Juni 2020

Das D·I·R hatte im Mai 2020 eine Sonderumfrage mit qualitativer Ausrichtung und in Kooperation mit dem BRZ eine Sonderauswertung mit quantitativer Ausrichtung zum Thema „COVID-19 und seine Auswirkungen auf die Reproduktionsmedizin in Deutschland“ für den Zeitraum Januar bis April 2020 veröffentlicht. Besonders interessant war dabei, die qualitativen mit den quantitativen Ergebnissen zu verknüpfen.

In einem Webcast Mitte Juli konnten wir bereits die wichtige und spannende Aktualisierung um die Monate Mai und Juni 2020 präsentieren. Spannend war dabei wieder, ein sehr zeitnahes Geschehen mit den Daten des Deutschen IVF-Registers auszuwerten. Die in allen Zentren befindliche ARTbox® vereinfachte hierbei den Datenfluss wieder außerordentlich, dennoch gilt unser Dank auch hier wieder den 111 Zentren, deren Daten wir in die Sonderauswertung einschließen konnten.

Bereits der erste Teil der Sonderauswertung zeigte am Ende des Monats April, dass viele Zentren, die zuvor mit einem Verbot konfrontiert waren oder sich selbst ein Gebot auferlegten, keine neuen Behandlungen zu starten, den Betrieb wieder aufnahmen – wenn auch unter „Corona-Bedingungen“. Insofern wurde die D·I·R-Sonderauswertung für Mai und Juni mit Spannung und großer Resonanz bei unserem Webcast erwartet: Wie hat sich die Zahl neu gestarteter Zyklen entwickelt? Sehen wir einen Nachholbedarf, sehen wir ein Abwarten/wie ist die Resonanz bei den Patienten? Bleiben die Universitätskliniken die besonders Betroffenen? Wie zeigt sich das gesamte erste Halbjahr – mit den beiden guten Startmonaten Januar und Februar, den beiden „Lockdown“-Monaten mit ihrem Minus 30 % zum Vorjahr, was ergeben nun die Monate Mai und Juni?

All diese Fragen haben der Webcast und die anschließenden Unterlagen beantwortet. Die Ergebnisse aller Auswertungen (Januar bis April qualitativ und quantitativ sowie Januar bis Juni quantitativ) stehen im Mitgliederbereich des Deutschen IVF-Registers (D·I·R)® zur Verfügung: https://www.deutsches-ivf-register.de/mitgliederbereich.php oder auf Anfrage bei der Geschäftsstelle, Korrespondenzadresse siehe unten.

Das kommende D·I·R-Jahrbuch wird das Thema „COVID-19 und seine Auswirkungen auf die Reproduktionsmedizin in Deutschland“ wieder aufnehmen.

D·I·R-Jahrbuch 2019

Apropos und den letzten Satz des vorherigen Themas aufnehmend: Wir freuen uns natürlich sehr, im Rahmen des XXXIV. Jahrestreffens der Deutschen IVF-Gruppen am 30.10.2020 (in digitaler Form) das neue D·I·R-Jahrbuch 2019 zu veröffentlichen und Ihnen präsentieren zu dürfen!

Wichtiger Termin/Aktualisierung

Ordentliche Mitgliederversammlung des Deutsches IVF-Register e.V. (D·I·R)®

Die ordentliche D·I·R-Mitgliederversammlung 2020 wird nicht wie geplant im Rahmen des XXXIV. Jahrestreffens der Deutschen IVF-Gruppen am 30.10.2020 in Berlin stattfinden, sondern Corona-bedingt in digitaler Form am 28.10.2020 von 16 Uhr bis 18 Uhr.

Falls noch nicht geschehen, bitten wir, sich diesen Termin vorzumerken: Denn es ist eine besondere Mitgliederversammlung, die mit den turnusgemäßen Wahlen des Vorstands und des Kuratoriums die nächsten vier Jahre des Deutschen IVF-Registers e.V. (D·I·R)® eröffnet.

Weitere Informationen zur Organisation und Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung waren zum Stand des Redaktionsschlusses für das JRE 4/2020 noch nicht bekannt. Alle aktuell 139 D·I·R-Mitglieder wurden zwischenzeitlich oder werden noch rechtzeitig informiert.

Korrespondenzadresse:

Markus Kimmel

Deutsches IVF-Register e.V. (D·I·R)®

Geschäftsstelle und Koordination Datenmanagement

E-Mail: geschaeftsstelle@deutsches-ivf-register.de


 
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