Jany K-D, Schuh S | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Die neuen EU-Verordnungen Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermittlen: die Kennzeichnung Journal für Ernährungsmedizin 2005; 7 (2) (Ausgabe für Österreich): 6-12 Volltext (PDF) Summary Abbildungen
Keywords: Ernährungsmedizin, EU, Gentechnik, GVO, Richtlinie, Verordnung Die beiden neuen EU-Verordnungen 1829/2003 und 1830/2003 lösen die gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und daraus gewonnene Erzeugnisse aus der Gruppe der neuartigen Lebensmittel (EG Nr. 258/1997). Die Verordnung 1829/2003 reguliert die Zulassung und Kennzeichnung, während sich die Verordnung 1830/2003 mit der Rückverfolgbarkeit von GVO und deren Produkten beschäftigt. Die Verordnungen unterscheiden zwischen Produkten aus GVO und Erzeugnissen, die mit Hilfe von GVO hergestellt werden. Unter die Verordnungen fallen Lebensmittel, Zutaten, Zusatzstoffe, Aromen sowie Futtermittel und -zutaten, die GVO sind oder enthalten oder die aus GVO hergestellt werden. Die Kennzeichnung der Produkte aus GVO ist nun prozeßorientiert, alle Erzeugnisse müssen unabhängig von der analytischen Nachweisbarkeit gekennzeichnet werden. Produkte, die mit Hilfe von GVO hergestellt werden, fallen nicht unter die Verordnung und unterliegen damit auch keiner Kennzeichnung. Ebenso nicht gekennzeichnet werden müssen Erzeugnisse aus GVO, wenn ihr Anteil an gentechnischem Material unter dem Schwellenwert von 0,9 % liegt und dieses Material zufällig oder technologisch unvermeidbar ins Produkt gelangt ist. Eine weitere Ausnahme von der gesetzlichen Kennzeichnungsverpflichtung sind alle Erzeugnisse, die mit Hilfe von GVO hergestellt werden (z. B. Erzeugnisse von Tieren, die mit GVO-Futtermitteln ernährt worden sind; die Verwendung von Enzymen aus GVO bei der Lebensmittelverarbeitung). Noch nicht abschließend geklärt ist die Anwendung der Verordnungen auf Fermentationsprodukte und bis zu welcher Verarbeitungstiefe Produkte aus GVO gekennzeichnet werden müssen. |