Laux G, Brunnauer A | ||||||||
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DFP/CME: Psychische Erkrankungen und Verkehrssicherheit // Driving Ability and Psychiatric Illness Journal für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie 2020; 21 (3): 118-127 ![]() DFP/CME-Akademie der Ärzte Volltext (PDF) Summary Praxisrelevanz Abbildungen
Keywords: Fahreignung, psychische Erkrankung, Verkehrssicherheit Mobility and driving ability is important for daily life functioning. Legal regulations are the “Straßenverkehrsgesetz”, the “Fahrerlaubnisverordnung” and the guidelines for driving ability. In principle kind, acuity, severity, course and treatment of illness is decisive. Judging differs between two classes (cars vs. trucks/ buses) based on clinical picture and neuropsychological testing. For dementia loss of driving ability differs from degree of severity, frontotemporal dementia is critical. Schizophrenic patients with plus symptomatology and/or psychomotor reaction weakness are unable for driving as well as acute affective disorders e.g. mania and severe depression. Regarding psychotropics benzodiazepine tranquilizers and hypnotics are associated with the highest risk, antidepressants like SSRIs or SNRIs in most cases are well tolerated and lead to response or remission showing better results than untreated depressives. Effects of antipsychotics must be judged individually showing considerable interindividual variance. Education of the patients and documentation of consulting are essential features in the field of driving ability. Kurzfassung: Der Fahreignung kommt in unserer modernen Gesellschaft mehr denn je höchste Bedeutung zu. Rechtliche Rahmenbedingungen sind das Straßenverkehrsgesetz, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Prinzipiell ist die Fahreignung abhängig von Art, Akuität, Schwere, Verlauf und Behandlung der Krankheit. Die Beurteilung erfolgt nach zwei Fahrerlaubnisklassen („Pkw versus Lkw“) anhand des klinischen Bildes sowie objektiver verkehrs-/neuropsychologischer Leistungstests. Die Diagnose Demenz ist nicht gleichzusetzen mit Fahruntauglichkeit, entscheidend ist der Schweregrad der kognitiven und psychomotorischen Beeinträchtigung. Den frontotemporalen Demenzen hat ein besonderes Augenmerk zu gelten. Schizophrene mit produktiver Symptomatik sind nicht fahrtauglich, die Voraussetzungen zum Führen von Kfz der Gruppe 1 kann wieder gegeben sein, wenn keine das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigenden Symptome (Wahn, Halluzinationen, kognitive Störung) mehr nachweisbar sind. Akute affektive Psychosen – Manien und schwere Depressionen – schließen die Fahreignung aus. Wer vom Alkohol abhängig ist, kann kein Kraftfahrzeug führen. Das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) ist eindeutig mit erhöhten Verkehrsunfällen assoziiert. Hinsichtlich Psychopharmaka stellen Benzodiazepin-Tranquilizer und Hypnotika das größte Fahrtauglichkeitsrisiko – insbesondere bei Älteren – dar. Unter den neueren Antidepressiva (z. B. SSRIs, SNRIs) war bei remittierten Patienten die Fahreignung nicht beeinträchtigt. Es konnte gezeigt werden, dass die Fahreignung von mit Antidepressiva erfolgreich behandelten Patienten günstiger einzuschätzen ist als die unbehandelter Patienten. Die sehr heterogene Gruppe der Neuroleptika/ Antipsychotika und die große interindividuelle Variabilität psychomotorischer Leistungen schizophrener Patienten weist auf die Notwendigkeit einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des klinischen Bildes sowie möglicher Kompensationsfaktoren hin. Grundsätzlich ist eine individuelle Bewertung der Fahreignung unter Berücksichtigung der psychopathologischen Leitsymptomatik, des Krankheitsverlaufs, der Persönlichkeitsfaktoren, Attitüden sowie möglicher Kompensationsfaktoren angezeigt. Eine wesentliche Pflicht des Behandelnden ist es, den Patienten über Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit frühzeitig aufzuklären. Wichtig ist die Dokumentation des Beratungsgesprächs. |